Tennisclub Neuenkirchen 1998 e.V., Sitz Neuenkirchen
Der
Verein hat den Zweck, den Tennissport zu pflegen, insbesondere auch die
Jugend für diesen Sport zu begeistern und unter den Mitgliedern die
Geselligkeit zu fördern.
Der
Verein verfolgt durch selbstlose Förderung des Sports ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordung. Die Mittel des
Vereins einschließlich etwaiger Überschüsse werden nur für die satzungsmäßigen
Zwecke des Vereins verwendet.
Er ist politisch und konfessionell neutral. Er ist Mitglied des Deutschen Tennisverbandes.
§ 2 Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr
Der
Verein führt den Namen „Tennisclub Neuenkirchen 1998“ und hat seinen
Sitz in Neuenkirchen. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen
werden. Der Name wird sodann mit dem Zusatz versehen „eingetragener
Verein“ („e.V.“)
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Mitglied kann jeder gut beleumundete Tennisfreund
werden.
Der Verein besteht aus Ehrenmitgliedern, ordentlichen
Mitgliedern, sowie außerordentlichen Mitgliedern.
Personen, die sich in besonderem Maße Verdienste für
den Verein erworben haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung
zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ehrenmitglieder haben die Rechte der
ordentlichen Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit.
Ordentliche Mitglieder sind die Gründungsmitglieder
sowie solche Mitglieder, welche durch einstimmigen Beschluss der Gründungsmitglieder
in den Kreis der ordentlichen Mitglieder aufgenommen werden.
Außerordentliche Mitglieder sind alle übrigen Mitglieder.
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben nur ordentliche
Mitglieder.
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand, dem
Vereinsausschuss und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie
sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder haben nur
Erstansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen.
Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder beim Erlöschen
des Vereins dürfen sie nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitalanteile und
den gemeinen Wert ihrer geleisteten Sacheinlagen zurückerhalten.
Die Mitglieder sind verpflichtet,
a) die Ziele des Vereins nach besten Kräften zu fördern,
b) das Vereinseigentum schonend und fürsorglich zu behandeln,
c) den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
§ 5 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die
Aufnahme entscheidet der Kreis der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet
a)
durch Tod,
b)
durch Austritt,
c)
durch Ausschluss.
Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem
Vorstand zu erfolgen. Hierbei ist eine vierteljährliche Kündigungsfrist
zum Schluss des Kalenderjahres einzuhalten.
Der Ausschluss erfolgt
a)
wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der
Bezahlung von 3 Monatsraten im Rückstand
ist,
b)
bei groben oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung
oder gegen die Interessen des Vereins,
c)
wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb
des Vereinslebens,
d)
wegen groben unsportlichen oder unkameradschaftlichen
Verhaltens,
e)
aus sonstigen schwerwiegenden, die Vereinsdisziplin
berührenden Gründen.
Wird der Ausschließungsbeschluss vom Mitglied nicht
innerhalb von vier Wochen angefochten, so kann auch gerichtlich nicht mehr geltend
gemacht werden, der Ausschluss sei unrechtmäßig.
Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, unbeschadet des Anspruches des Vereins auf rückständige Beitragsforderung. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Sacheinlagen oder Spenden ist ausgeschlossen.
§ 6 Aufnahmegebühr und Jahresbetrag
1. Der Verein erhebt eine Aufnahmegebühr und einen Jahresbetrag, deren Höhe vom Kreis der ordentlichen Mitglieder festgesetzt werden.
2. Der Beitrag ist auch dann für ein Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt.
3. Neu eintretende Mitglieder sind erst dann teilnahmeberechtigt, wenn die Aufnahmegebühr vollständig entrichtet ist. Ausnahmen kann der Vorstand gewähren.
4. Der gesamte Jahresbetrag ist bis spätestens 31. März des laufenden Jahres zu bezahlen.
5. Die aktive Sportbeteiligung kann durch den Vorstand vor Bezahlung des halben Jahresbeitrages untersagt werden.
Die Organe des Vereins sind:
1. Der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung
1. Der Vorstand besteht aus:
a) 1. Vorsitzenden,
b) 2. Vorsitzenden/Kassenwart
c) Schriftführer
d) Sportwart
e) Zeugwart
2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von je 2 Vorstandsmitgliedern gemeinsam vertreten.
3. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse.
4. Zum Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein nicht mit mehr als 500,00 € belasten, ist sowohl der 1. Vorsitzende als auch der 2. Vorsitzende bevollmächtigt. Die Vollmacht des 2. Vorsitzenden gilt im Innenverhältnis jedoch nur für den Fall der Verhinderung des 1. Vorsitzenden. Für den Abschluss von Rechtsgeschäften, die den Verein mit mehr als 1.000,00 € belasten und für Dienstverträge braucht der Vorstand die Zustimmung des Vereinsausschusses. Für Grundstücksverträge wird die Vertretungsmacht des Vorstandes insbesondere eingeschränkt, als hierfür die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.
5. Der Kassier verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassiers und eines weiteren Vorstandsmitgliedes.
6. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstandes ist möglich.
7. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden berufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit muss der 1. Vorsitzender bzw. der 2. Vorsitzender binnen 3 Tagen eine 2. Sitzung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vorstandsmitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der 2. Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen. Der Vorstand fasst die Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters.
8. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Ersatzmann bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich, möglichst im ersten Viertel des Kalenderjahres, durch den Vorstand einzuberufen.
2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich einzuladen.
3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der 10. Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Fall sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens einer Woche einzuladen.
4.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Viertel sämtlicher Mitglieder anwesend sind.
Bei Beschlussunfähigkeit muss der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite
Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf
die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. In der Einladung zu der
zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Wahl des Vorstandes.
2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern auf die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenführung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.
3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstandes, des Prüfungsberichts der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung.
4. Aufstellung des Haushaltsplanes.
5. Ernennung von Ehrenmitgliedern.
6. Der Beschluss über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten.
7. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
§ 11 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der 1. Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom 1. Vorsitzenden bestimmter Stellvertreter.
2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor.
Eine Vertretung in der Stimmenabgabe ist unzulässig.
3. Die Beschlussfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen.
4. Die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt geheim, wenn ein Mitglied darauf anträgt, sonst durch offene Abstimmung.
5. Für die Wahl der Vorstands- und Vereinsausschussmitglieder sowie der Kassenprüfer ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültigen abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang abermals Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
6. Bewerben sich mehr als zwei Personen für die in Absatz 5 aufgeführten Ämter und erreicht keine die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, die im ersten Wahlgang die meisten gültigen abgegebenen Stimmen erzielt haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los.
§ 12 Beurkundung von Beschlüssen; Niederschriften
1. Die Beschlüsse des Vorstandes, des Vereinsauschusses und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragrafen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen.
1. Alle Beiträge, Einnahmen und Mittel des Vereins werden ausschließlich zur Erreichung des Vereinszweckes verwendet.
2. Niemand darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung, wobei drei Viertel der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen.
2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.
3. Bei Auflösung des Vereins, bei seinem Erlöschen oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks, fällt das Vermögen des Vereins, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Mitglieder und den gemeinen Wert der von den Mitgliedern geleisteten Sachanlagen übersteigt, an die Gemeinde Neuenkirchen, die es ausschließlich für die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens zu verwenden hat.